3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten im Frühjahr 2014 mündlich vereinbart, dass die Klägerin ihre Rechnung für den Fall eines mittels Aufträgen der Beklagten generierten Umsatzes von mindestens Fr. 150'000.00 als abgegolten betrachten würde. Die Parteien hätten die Vereinbarung so verstanden, dass der Gesamtumsatz durch Aufträge von den drei Gruppenunternehmen der «L._____-Gruppe», bestehend aus der Beklagten, der M._____ AG und der N._____ AG, zu erreichen sei. Aus allen Aufträgen der drei Gruppenunternehmen an die Klägerin seit dem 17. Dezember 2013 ergebe sich ein Gesamtumsatz von Fr. 117'548.00, womit der vereinbarte Umsatz von Fr. 150'000.00 nicht erreicht worden sei.