Der Beklagten ist somit der Nachweis, dass es sich bei den von der Klägerin geleisteten Arbeiten um Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR handelt, nicht gelungen, weshalb die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR zur Anwendung kommt. Die Verjährung ist durch die Einleitung der Schuldbetreibung (Zahlungsbefehl vom 5. August 2021; Klagebeilage 11) sowie des Schlichtungsverfahrens (Klagebewilligung vom 14. April 2022; Klagebeilage 1) unterbrochen worden (Art. 135 Ziff. 2 OR) und die Forderung folglich nicht verjährt. -7-