Soweit die Beklagte mit Berufung geltend macht, bei den von der Klägerin ausgeführten Betoninjektionen würde der Anteil der manuellen Tätigkeiten sowohl gegenüber den maschinellen als auch gegenüber den organisatorischen Tätigkeiten überwiegen, und diesbezüglich unter anderem ausführt, die Maschinen (Injektionspumpe, Kombihammer, Steinbohrer, Industrieföhn und Industriesauger) seien gesamthaft 22.5 Stunden eingesetzt worden, was lediglich 31.7 % der Gesamtarbeitszeit entspreche, die Injektionspumpe sei für 19 % der Gesamtarbeiten verwendet worden und leiste die Arbeit nicht selbständig, sondern es sei handwerkliches Können,