Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, dass die manuelle Tätigkeit die von der Klägerin behaupteten maschinellen und organisatorischen Leistungen überwiege oder zumindest aufwiege und keine besondere Technologie erforderlich sei. Vielmehr sind die Ausführungen der Klägerin, wonach bei der Betoninjektion technische Hilfsmittel im Vordergrund stünden und kein besonderes handwerkliches Können erforderlich sei, unbestritten geblieben, womit die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen von Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR nicht erfüllt sind.