2.5. Aus den von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Tatsachen lässt sich nicht auf das Vorliegen von Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR schliessen. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, dass die manuelle Tätigkeit die von der Klägerin behaupteten maschinellen und organisatorischen Leistungen überwiege oder zumindest aufwiege und keine besondere Technologie erforderlich sei.