Es sei um Betonarbeiten, Injektionen etc. gegangen. Ausserdem hätten alle Handwerksarbeiten naturgemäss ein gewisses organisatorisches Element, was aber nicht dazu führe, dass es sich nicht mehr um Handwerksarbeiten handle. Es müssten ganz andere Arbeiten vorliegen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter Art. 128 Ziff. 3 OR falle (GA act. 36). -6-