Die Beklagte hat darauf in ihrer Duplik ausgeführt, es handle sich um Handwerksarbeiten, was sich auch dadurch zeige, dass die Klägerin dazumal einen Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht gehabt hätte. Ebenfalls sei offensichtlich, dass bei den ausgeführten Arbeiten die intellektuellen Komponenten stark in den Hintergrund treten würden. Es handle sich um Handwerksarbeiten im klassischen Sinn und wie vom Gesetzgeber gemeint. Dies sehe man auch dadurch, dass diverse Handmaschinen, Kombihammer, Steinbohrer etc. verwendet worden seien. Es sei um Betonarbeiten, Injektionen etc. gegangen.