Daraus werde ersichtlich, dass die Arbeitsschritte immer wieder hätten überprüft werden müssen. Entsprechend habe sie ihre Mitarbeiter einteilen und von anderen Orten abziehen müssen, sodass sie zum massgeblichen Zeitpunkt auf der Baustelle hätten weitermachen können. Es bestehe also auch ein organisatorisches Element, das berücksichtigt werden müsse (Gerichtsakten [GA] act. 34).