Die Klägerin hat darauf in ihrer Replik ausgeführt, es handle sich bei den Betoninjektionen nicht um Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR. Es seien verschiedene dafür notwendige Geräte, insbesondere Injektionspumpen, aber auch Kombihammer, Steinbohrer und Industriesauger zum Einsatz gekommen. Bei der Tätigkeit der Betoninjektion gehe es um Wasserverdrängung und Abdichtung von Rissen durch einen besonderen Injektionsstoff. Diese richte sich nach einem technischen Verfahren mit standardisierten Handlungsabläufen: Erstens die Abdichtung des Risses, zweitens die Setzung von Bohrlöchern rings um den Riss und das Anbringen von Injektionsventilen. Dann werde der Injektionsstoff, der