Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, trägt dafür die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 111 II 55 E. 3). Ist die Dauer der Verjährungsfrist strittig, ist für vertragliche Forderungen von der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR auszugehen. Beruft sich der Schuldner auf die kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 128 OR, hat er die entsprechenden Voraussetzungen zu beweisen (JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 486 zu Art. 8 ZGB; WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 621 zu Art. 8 ZGB).