OR ist nur anwendbar, wenn es sich um typische, traditionell manuelle Arbeiten handelt, die in einem begrenzten Rahmen ausgeführt werden. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen. Im Zweifelsfall ist die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR anzuwenden, insbesondere wenn die betreffende Arbeit mehr als eine einfache Alltags- oder Routinearbeit darstellt (BGE 123 III 120 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_10/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.1.2, 4.1.4 und 4A_321/2020 vom 26. November 2020 E. 4.1, 4.3).