Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Handwerksarbeit dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit – mit oder ohne Werkzeuge ausgeführt – die übrigen Leistungen, insbesondere die maschinellen und organisatorischen oder administrativen, überwiegt oder zumindest aufwiegt. Der Begriff der Handwerksarbeit ist jenen Arbeiten vorbehalten, die einerseits keine besondere Technologie und andererseits keine besonderen organisatorischen Massnahmen (in Bezug auf Personal, Termine, Koordination mit anderen Berufsgruppen) erfordern. Art. 128 Ziff. 3 OR ist nur anwendbar, wenn es sich um typische, traditionell manuelle Arbeiten handelt, die in einem begrenzten Rahmen ausgeführt werden.