1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin für die Beklagte gestützt auf einen im Jahr 2013 geschlossenen Werkvertrag vom 4. Oktober 2013 bis 5. Dezember 2013 Betoninjektionsarbeiten im Wert von Fr. 10'093.00 ausgeführt und diese am 17. Dezember 2013 in Rechnung gestellt hat (Berufung Rz. 8 f.; Berufungsantwort Rz. 5). 2. 2.1. Die Beklagte macht geltend, die Forderung sei verjährt. Es handle sich bei den von der Klägerin geleisteten Betoninjektionsarbeiten um Handwerksarbeit, weshalb gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte (Berufung Rz. 27 ff.).