2. 2.1. Die Beklagte erhob am 24. Mai 2023 Berufung gegen das ihr am 25. April 2023 zugestellte begründete Urteil und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: