3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'606.45 (inkl. 7,7 % MWST von Fr. 257.85) zu bezahlen. -3- 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'900.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'900.00 direkt zu ersetzen.