1.3. Am 1. Dezember 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. In der Folge wurden die Parteien (C._____ für die Klägerin, D._____ für die Beklagte) befragt. 1.4. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri: 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'093.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu bezahlen.