1. 1.1. Die Klägerin führte vom 4. Oktober 2013 bis 5. Dezember 2013 Betoninjektionsarbeiten für die Beklagte aus. Zwischen den Parteien ist die Werklohnforderung der Klägerin strittig. 1.2. Mit unbegründeter Klage vom 21. Juni 2022 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'093.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2014 zu bezahlen und in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____, Zahlungsbefehl vom 5. August 2021, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.