Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.17 (VZ.2022.6) Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin führte vom 4. Oktober 2013 bis 5. Dezember 2013 Beton- injektionsarbeiten für die Beklagte aus. Zwischen den Parteien ist die Werklohnforderung der Klägerin strittig. 1.2. Mit unbegründeter Klage vom 21. Juni 2022 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'093.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2014 zu bezahlen und in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____, Zahlungsbefehl vom 5. August 2021, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklag- ten. 1.3. Am 1. Dezember 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. In der Folge wurden die Parteien (C._____ für die Klägerin, D._____ für die Beklagte) befragt. 1.4. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri: 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'093.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2021 zu bezahlen. 1.2. In der gegen die Beklagte angestrengten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2021) wird für den Betrag von Fr. 10'093.00 zuzüglich 5.00 % Zins seit 18. August 2021 der Rechtsvorschlag beseitigt. Die Kosten des Zahlungsbefehls werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'606.45 (inkl. 7,7 % MWST von Fr. 257.85) zu bezahlen. -3- 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'900.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'900.00 direkt zu ersetzen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 24. Mai 2023 Berufung gegen das ihr am 25. April 2023 zugestellte begründete Urteil und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin für die Beklagte gestützt auf einen im Jahr 2013 geschlossenen Werkvertrag vom 4. Oktober 2013 bis 5. Dezember 2013 Betoninjektionsarbeiten im Wert von Fr. 10'093.00 ausgeführt und diese am 17. Dezember 2013 in Rechnung gestellt hat (Berufung Rz. 8 f.; Berufungsantwort Rz. 5). 2. 2.1. Die Beklagte macht geltend, die Forderung sei verjährt. Es handle sich bei den von der Klägerin geleisteten Betoninjektionsarbeiten um Handwerks- arbeit, weshalb gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte (Berufung Rz. 27 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei ihren Betoninjektionsarbeiten um Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR handle und ihre Forderung verjährt sei (Berufungsantwort Rz. 16 ff.). 2.2. Als Ausnahme von der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR sieht Art. 128 Ziff. 3 OR für Forderungen aus Handwerksarbeit eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. -4- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Handwerksarbeit dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit – mit oder ohne Werkzeuge ausgeführt – die übrigen Leistungen, insbesondere die maschinellen und organisatorischen oder administrativen, überwiegt oder zumindest aufwiegt. Der Begriff der Handwerksarbeit ist jenen Arbeiten vorbehalten, die einerseits keine besondere Technologie und andererseits keine besonderen organisatorischen Massnahmen (in Bezug auf Personal, Termine, Koordination mit anderen Berufsgruppen) erfordern. Art. 128 Ziff. 3 OR ist nur anwendbar, wenn es sich um typische, traditionell manuelle Arbeiten handelt, die in einem begrenzten Rahmen ausgeführt werden. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen. Im Zweifelsfall ist die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR anzuwenden, insbesondere wenn die betreffende Arbeit mehr als eine einfache Alltags- oder Routinearbeit darstellt (BGE 123 III 120 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_10/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.1.2, 4.1.4 und 4A_321/2020 vom 26. November 2020 E. 4.1, 4.3). 2.3. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungs- maxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Der Behauptungs- last ist genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unter- stellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.2). Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, trägt dafür die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 111 II 55 E. 3). Ist die Dauer der Verjährungsfrist strittig, ist für vertragliche Forderungen von der allgemei- nen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR auszugehen. Beruft sich der Schuldner auf die kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 128 OR, hat er die entsprechenden Voraussetzungen zu beweisen (JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 486 zu Art. 8 ZGB; WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 621 zu Art. 8 ZGB). Die Beklagte, die sich auf die kürzere Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR beruft, trägt somit die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den geleisteten Arbeiten um Handwerksarbeit im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung handelt. 2.4. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort geltend gemacht, die Forderung sei spätestens am 18. Dezember 2018 verjährt, weil das Werk spätestens mit der Rechnungsstellung am 17. Dezember 2013 als abgeliefert gegolten habe und Werklohnansprüche gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren verjähren würden (Klageantwort Rz. 3 ff.). -5- Die Klägerin hat darauf in ihrer Replik ausgeführt, es handle sich bei den Betoninjektionen nicht um Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR. Es seien verschiedene dafür notwendige Geräte, insbesondere Injektionspumpen, aber auch Kombihammer, Steinbohrer und Industrie- sauger zum Einsatz gekommen. Bei der Tätigkeit der Betoninjektion gehe es um Wasserverdrängung und Abdichtung von Rissen durch einen besonderen Injektionsstoff. Diese richte sich nach einem technischen Verfahren mit standardisierten Handlungsabläufen: Erstens die Abdichtung des Risses, zweitens die Setzung von Bohrlöchern rings um den Riss und das Anbringen von Injektionsventilen. Dann werde der Injektionsstoff, der das Wasser durch eine Verschaumung im Beton verdrängen soll, angemischt und eingefüllt. Später werde eine zweite Injektion mit einem weiteren Injektionsstoff durchgeführt, um den Riss dauerhaft zu verschlies- sen. Anschliessend würden die Pumpen gereinigt und es gebe eine kosmetische Nacharbeit. Bei Betoninjektionen handle es sich mithin um eine Tätigkeit, bei welcher technische Hilfsmittel bzw. Geräte im Vorder- grund stünden. Der Arbeiter müsse das Gerät zwar bedienen und die einzelnen Arbeitsschritte in ihrer standardisierten Abfolge richtig ausführen, aber ein besonderes handwerkliches Können sei nicht gefordert. Von Bedeutung sei auch, dass eine hohe Anzahl Risse hätte abgedeckt werden müssen, was an der hohen Anzahl Einsatzstunden deutlich werde. Hinzu komme, dass sie mehrere Arbeiter während eines längeren Zeitraums habe einsetzen müssen und die Arbeiten rund zwei Monate gedauert hätten. Daraus werde ersichtlich, dass die Arbeitsschritte immer wieder hätten überprüft werden müssen. Entsprechend habe sie ihre Mitarbeiter einteilen und von anderen Orten abziehen müssen, sodass sie zum massgeblichen Zeitpunkt auf der Baustelle hätten weitermachen können. Es bestehe also auch ein organisatorisches Element, das berücksichtigt werden müsse (Gerichtsakten [GA] act. 34). Die Beklagte hat darauf in ihrer Duplik ausgeführt, es handle sich um Hand- werksarbeiten, was sich auch dadurch zeige, dass die Klägerin dazumal einen Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht gehabt hätte. Ebenfalls sei offensichtlich, dass bei den ausgeführten Arbeiten die intellektuellen Komponenten stark in den Hintergrund treten würden. Es handle sich um Handwerksarbeiten im klassischen Sinn und wie vom Gesetzgeber gemeint. Dies sehe man auch dadurch, dass diverse Handmaschinen, Kombihammer, Steinbohrer etc. verwendet worden seien. Es sei um Beton- arbeiten, Injektionen etc. gegangen. Ausserdem hätten alle Handwerks- arbeiten naturgemäss ein gewisses organisatorisches Element, was aber nicht dazu führe, dass es sich nicht mehr um Handwerksarbeiten handle. Es müssten ganz andere Arbeiten vorliegen, dass der vorliegende Sach- verhalt nicht unter Art. 128 Ziff. 3 OR falle (GA act. 36). -6- 2.5. Aus den von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Tatsachen lässt sich nicht auf das Vorliegen von Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR schliessen. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, dass die manuelle Tätigkeit die von der Klägerin behaupteten maschinellen und organisatorischen Leistungen überwiege oder zumindest aufwiege und keine besondere Technologie erforderlich sei. Vielmehr sind die Ausführungen der Klägerin, wonach bei der Betoninjektion technische Hilfsmittel im Vordergrund stünden und kein besonderes handwerkliches Können erforderlich sei, unbestritten geblieben, womit die von der Recht- sprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen von Hand- werksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR nicht erfüllt sind. Soweit die Beklagte mit Berufung geltend macht, bei den von der Klägerin ausgeführten Betoninjektionen würde der Anteil der manuellen Tätigkeiten sowohl gegenüber den maschinellen als auch gegenüber den organisatori- schen Tätigkeiten überwiegen, und diesbezüglich unter anderem ausführt, die Maschinen (Injektionspumpe, Kombihammer, Steinbohrer, Industrie- föhn und Industriesauger) seien gesamthaft 22.5 Stunden eingesetzt worden, was lediglich 31.7 % der Gesamtarbeitszeit entspreche, die Injektionspumpe sei für 19 % der Gesamtarbeiten verwendet worden und leiste die Arbeit nicht selbständig, sondern es sei handwerkliches Können, z.B. hinsichtlich des Einspritzens mit dem richtigen Druck und der richtigen Verteilung, erforderlich, weshalb die Verwendung von Maschinen nicht im Vordergrund stehe, und die Arbeit der Klägerin habe kein besonderes Mass an Organisation und Planung, insbesondere keine Koordination mit anderen Unternehmen, erfordert (Berufung Rz. 42 ff.), handelt es sich um neue Tatsachen, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich und die Beklagte legt auch nicht dar, dass sie die vorliegenden unechten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb diese im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Der Beklagten ist somit der Nachweis, dass es sich bei den von der Klägerin geleisteten Arbeiten um Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR handelt, nicht gelungen, weshalb die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR zur Anwendung kommt. Die Verjährung ist durch die Einleitung der Schuldbetreibung (Zahlungsbefehl vom 5. August 2021; Klagebeilage 11) sowie des Schlichtungsverfahrens (Klagebewilligung vom 14. April 2022; Klagebeilage 1) unterbrochen worden (Art. 135 Ziff. 2 OR) und die Forderung folglich nicht verjährt. -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten im Frühjahr 2014 mündlich vereinbart, dass die Klägerin ihre Rechnung für den Fall eines mittels Aufträgen der Beklagten generierten Umsatzes von mindestens Fr. 150'000.00 als abgegolten betrachten würde. Die Parteien hätten die Vereinbarung so verstanden, dass der Gesamtumsatz durch Aufträge von den drei Gruppenunternehmen der «L._____-Gruppe», bestehend aus der Beklagten, der M._____ AG und der N._____ AG, zu erreichen sei. Aus allen Aufträgen der drei Gruppenunternehmen an die Klägerin seit dem 17. Dezember 2013 ergebe sich ein Gesamtumsatz von Fr. 117'548.00, womit der vereinbarte Umsatz von Fr. 150'000.00 nicht erreicht worden sei. Spätestens seit dem Jahr 2018 bestehe keine Zusammenarbeit zwischen der «L._____-Gruppe» und der Klägerin mehr. Es sei davon auszugehen, dass die Gruppenunternehmen weiterhin Aufträge zu vergeben gehabt hätten, diese jedoch nicht mehr der Klägerin zugesprochen hätten. Dieses Verhalten sei dahingehend zu werten, dass eine Zusammenarbeit seitens der Beklagten schon seit Längerem nicht mehr gewünscht sei. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den drei Unternehmen der «L._____-Gruppe» seien abgekühlt bzw. eingefroren. Sich unter diesen Umständen noch auf eine mögliche künftige Erfüllung zu berufen, könne nicht angehen. Die Vereinbarung der Parteien müsse somit spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung als endgültig gescheitert betrachtet werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.1 ff.). 3.2. 3.2.1. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sie der Klägerin anstelle der Begleichung der betroffenen Rechnung künftig Aufträge im Umfang von Fr. 150'000.00 vergeben werde, mithin die ursprüngliche Geldforderung durch die Vereinbarung zur Erzie- lung eines künftigen Umsatzes ersetzt worden sei, weshalb die Beklagte nicht zur Leistung der ursprünglichen Geldschuld, sondern zur Generierung des vereinbarten Umsatzes verpflichtet und die Geldforderung nicht fällig sei (Berufung Rz. 10, Rz. 52 ff.). 3.2.2. Die Parteien haben in Bezug auf die getroffene Vereinbarung im vor- instanzlichen Verfahren übereinstimmend ausgeführt, dass die Klägerin, «für den Fall» (Klage Rz. 25), dass bzw. «sofern» (Klageantwort Rz. 8) der vereinbarte Umsatz generiert werde, auf die Forderung verzichte. Die Verbindlichkeit des Forderungsverzichts durch die Klägerin wurde somit vom Erreichen des vereinbarten Umsatzes in der Zukunft, also vom Eintritt einer ungewissen Tatsache, abhängig gemacht, womit hinsichtlich des Verzichts eine aufschiebende Bedingung (vgl. Art. 151 Abs. 1 OR) vorliegt. Soweit sich die Beklagte nun darauf beruft, es sei vereinbart worden, dass -8- die Vergabe von Aufträgen im Umfang von Fr. 150'000.00 die Geldforderung ersetze, handelt es sich um eine neue Tatsache im Berufungsverfahren. Weder ist ersichtlich, noch legt die Beklagte dar, dass sie diese Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb diese im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist. 3.3. Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass der Umsatz von Fr. 150'000.00 seit dem Abschluss der Vereinbarung weder durch Aufträge der Beklagten noch durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» erreicht worden ist (Berufung Rz. 12). Ob sich die Vereinbarung, wie die Klägerin vorbringt (Berufungsantwort Rz. 7), nur auf den Umsatz mit der Beklagten oder, wie die Vorinstanz mit der Beklagten erwog, auf den Umsatz durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» bezogen hat, kann damit offenbleiben. Die Bedingung ist so oder anders nicht erfüllt und der bedingte Verzicht der Klägerin auf ihre Werklohnforderung damit nicht verbindlich geworden. 3.4. 3.4.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung endgültig gescheitert und eine zukünftige Zusammen- arbeit nicht mehr möglich sei. Die Parteien hätten keine zeitliche Beschränkung oder Befristung des zu erbringenden Umsatzes vereinbart. Sie habe aufgrund einer Kompetenzzusammenlegung innerhalb der «L._____-Gruppe» weniger, jedoch nicht keine Betonarbeiten zu vergeben und habe sich dafür eingesetzt, dass die anderen Gruppenmitglieder die Klägerin für Betoninjektionsarbeiten berücksichtigen. Sie habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit ausgeführt, dass ihrer Meinung nach eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiterhin möglich sei. Gestützt auf die Umsatzlisten ergebe sich zudem nicht, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien eingefroren seien. Zudem habe die Klägerin im Jahr 2021 eine Anfrage für ein grösseres Projekt seitens der M._____ AG erhalten (Berufung Rz. 15 ff.). 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist von einem Scheitern der Vereinbarung bzw. einem definitiven Ende der Zusammenarbeit der Parteien auszugehen. Aus den eingereichten Umsatzlisten ist ersichtlich, dass die Parteien vor dem Abschluss der Vereinbarung im Frühling 2014 eine enge Zusammenarbeit gepflegt haben und diese kurz danach zu einem Stillstand gekommen ist. Im Jahr 2013 hatte die Beklagte 57 Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 118'409.20 an die Klägerin vergeben und von Januar bis Mai 2014 sind sechs weitere Aufträge der Beklagten an die Klägerin mit einem Gesamt- umsatz von Fr. 6'595.95 ersichtlich. Danach hat die Beklagte keine -9- Aufträge mehr an die Klägerin vergeben (Klageantwortbeilage 4). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand damit bis zur Einleitung der Betreibung im August 2021 seit über sieben Jahren und bis zum heutigen Zeitpunkt sogar seit über zehn Jahren keine Geschäftsbeziehung mehr, obwohl die Beklagte selbst mit Berufung ausgeführt hat, sie vergebe weniger, aber nicht keine Betonarbeiten und beauftrage für grössere Aufträge weiterhin externe Firmen wie die Klägerin (Berufung Rz. 18 f.). Unabhängig von den Aussagen der Beklagten bzw. von D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist aus diesem Verhalten der Beklagten auf ein fehlendes Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin zu schliessen. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, die Aufträge an die Klägerin seien ab 2014 aufgrund einer Kompetenz- zusammenlegung innerhalb der «L._____-Gruppe» von den beiden anderen Gruppenunternehmen, N._____ AG und M._____ AG, erfolgt und sie habe intern kommuniziert, dass die anderen Gruppenmitglieder die Klägerin für Betoninjektionsarbeiten berücksichtigen sollen, sofern dies wirtschaftlich tragbar sei (Berufung Rz. 20), wäre vor dem Hintergrund des hohen Umsatzvolumens von Fr. 118'409.20 im Jahr 2013 zu erwarten gewesen, dass der vereinbarte Umsatz von Fr. 150'000.00 durch Aufträge der gesamten «L._____-Gruppe» innert kurzer Zeit erreicht würde. Seither sind von der N._____ AG jedoch nur sechs Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 19'989.00 und von der M._____ AG 14 Aufträge mit einem Gesamtumsatz von Fr. 90'963.05 an die Klägerin vergeben worden. Seit Mitte 2017 hat die Klägerin sodann von der N._____ AG und seit Mitte 2018 von der M._____ AG keine Aufträge mehr erhalten (Klageantwortbeilagen 2 und 3). Dass die M._____ AG im Jahr 2021 die Klägerin für ein grösseres Projekt angefragt habe, wurde im vorinstanzlichen Verfahren erst nach dem Fall der Novenschranke (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 147 III 475) in das Verfahren eingebracht, erweist sich jedoch ohnehin nicht als entscheidend, zumal der Auftrag, mit dem alleine der Klägerin ein Umsatz von Fr. 370'000.00 hätte verschafft werden können, schliesslich nicht an die Klägerin vergeben worden war (GA act. 37, 40, 42). Bis zur Einleitung der Betreibung durch die Klägerin sind rund drei Jahre und bis zum heutigen Zeitpunkt sogar rund sechs Jahre vergangen, in denen die Klägerin von der gesamten «L._____-Gruppe» keine Aufträge mehr erhalten hat. Diese langen Zeitspannen ohne Auftragsvergaben lassen sich in Anbetracht der vormals sehr engen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten nur mit einem fehlenden Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auch von Seiten der übrigen Gruppenunternehmen erklären und zeigen eine fehlende Einflussmöglichkeit oder einen fehlenden Einflusswillen der Beklagten auf die Auftragsvergabe durch die übrigen Gruppenunterneh- men auf. Die Beklagte hat zudem auch keine konkreten Absichten einer zukünftigen Auftragsvergabe an die Klägerin behauptet. Dass sich die Beklagte unter diesen Umständen dennoch darauf beruft, der Umsatz könne noch generiert werden, weil die Bedingung nicht befristet worden - 10 - sei, erweist sich als treuwidrig und darf keinen Rechtsschutz finden (Art. 2 ZGB). Es ist von einem definitiven Ende der Zusammenarbeit der Parteien und somit einem definitiven Ausfall der Bedingung auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die Werklohnforderung von Fr. 10'093.00 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2021 zu bezahlen und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der Beklagten beseitigt. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1'865.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'248.60 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittel- verfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'160.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'865.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'093.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 12 - Aarau, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli