6.3. Folglich vermag der Beklagte nicht überzeugend darzulegen, inwiefern das vereinbarte Konkurrenzverbot sein wirtschaftliches Fortkommen unbillig erschwerte. Eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 340a OR durch die Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen. 7. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gerichtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO).