Im Übrigen stand es dem Beklagten frei, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die nicht mit der Tätigkeit der Klägerin konkurrenziert. Da er eine rund 30-jäh- rige Berufserfahrung als Chemiker ausweist, konnte der Beklagte beispielsweise eine Tätigkeit als Chemiker in einer anderen Branche als im Bereich der chemischen Oberflächenbehandlung suchen. Der Beklagte widerlegt - 21 - auch nicht, dass es ihm zuzumuten war, eine Anstellung auf dem Gebiet der industriellen Wasser- und Abwasseraufarbeitung oder als Sicherheitsbeauftragter aufzunehmen, wie es die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid, E. 3.2.4.3).