Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zog er dies auch selber in Erwägung (Protokoll, S. 37). Ein durch ein Konkurrenzverbot bedingter Wohnsitzwechsel ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten (E. 4.2 hiervor), womit das Konkurrenzverbot in dieser Hinsicht nicht unangemessen scheint, zumal es die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht auf ein Jahr beschränkte (angefochtener Entscheid, E. 3.2.4.2.2). Im Übrigen stand es dem Beklagten frei, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die nicht mit der Tätigkeit der Klägerin konkurrenziert.