Die Vorinstanz würdigte die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten daher zutreffend als Schutzbehauptungen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.4.3). Daneben war es dem Beklagten aufgrund des vereinbarten Konkurrenzverbots nicht verwehrt, eine Anstellung als Chemiker im Bereich der Oberflächenbehandlung in einem anderen deutschsprachigen Grenzstaat wie Österreich zu suchen. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zog er dies auch selber in Erwägung (Protokoll, S. 37).