Protokoll, S. 37). Gemäss eigenen Angaben bewarb sich der Beklagte jedoch gar nie in Deutschland (Protokoll, S. 37). Somit ist nicht nachweislich erstellt, dass der Beklagte in Deutschland keine Aussichten auf eine adäquate Stelle hatte. Dies überzeugt auch nicht, zumal der Beklagte vor seiner Anstellung bei der Klägerin mehrere Jahre in Deutschland tätig gewesen war. Die Vorinstanz würdigte die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten daher zutreffend als Schutzbehauptungen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.4.3).