6.2. Der Beklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein qualifiziertes technisches Verständnis, berufliche Qualifikationen und eine rund dreissigjährige Berufserfahrung im Bereich chemischer Oberflächenbehandlungen und der damit verbundenen Bereiche der Sicherheit, Umwelt und Entsorgung (Berufung, Rz. 65, act. 40). Er macht geltend, er habe aufgrund seines Alters und der grossen Konkurrenz keine realistische Chance auf eine Stelle in Deutschland gehabt und habe seine Familie (seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Enkel) nicht in der Schweiz lassen können (Berufung, Rz. 65, act. 40; Protokoll, S. 37).