5.6. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht nachzuweisen, dass seine Kündigung auf einen von der Klägerin zu verantwortenden begründeten Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR zurückzuführen ist. Das Konkurrenzverbot ist somit nicht dahingefallen. 6. 6.1. Der Beklagte macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe Art. 340a OR rechtsfehlerhaft angewendet, wonach ein Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen eines Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren darf, indem es die Vorinstanz als Schutzbehauptung werte, dass der Beklagte keine realistischen Aussichten auf eine Stelle in Deutschland habe und seine Familie nicht in der Schweiz habe lassen können (E. 3.1 hiervor).