__ allgemein verschlechterte. Die Vorinstanz gibt die in diesem Zusammenhang getätigten Zeugenaussagen zutreffend wieder (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.4) und der Beklagte legt in seiner Berufung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese falsch gewürdigt haben soll. 5.5.3. Folglich ist auch kein von der Klägerin zu verantwortender begründeter Anlass i.S.v. 340c Abs. 2 OR aufgrund eines generell schlechten Betriebsklimas gegeben. - 20 -