5.5.2. Ein generell schlechtes Betriebsklima kommt grundsätzlich als begründeter Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR in Betracht (E. 4.3 hiervor). Aus den Akten geht auch hervor, dass das Verhältnis zwischen dem Beklagten und J._____ problembehaftet und schwierig war. Solche bilateralen Feindseligkeiten sind jedoch von einem generell schlechten Betriebsklima zu unterscheiden. Gestützt auf die Zeugenaussagen (Protokoll, S. 6, 18 f., 25) lässt sich nicht feststellen, dass sich das Betriebsklima seit der Übernahme der Geschäftsleitung durch J._____ allgemein verschlechterte.