Aufgrund der noch am selben Tag erfolgten Kündigung liegt es zwar nahe, dass das Mitarbeitergespräch vom 7. Oktober 2019 und die darin ausgesprochene Verwarnung den Kläger zur Kündigung veranlasste; nicht jede Kritik am Arbeitnehmer bedeutet jedoch einen begründeten Anlass zur Kündigung, welcher nach Art. 340c Abs. 2 OR zum Wegfall des Konkurrenzverbotes führen würde. Eine schikanöse oder willkürliche Verwarnung ist, wie ausgeführt, weder ausreichend dargetan noch belegt. 5.4.3. Der Beklagte vermag auch mit diesem Vorwurf keinen von der Klägerin zu verantwortenden begründeten Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR nachzuweisen.