er verlangt habe, man solle sie nicht "wie Affen behandeln". Eine diesbezügliche Verwarnung scheint nicht unangebracht. Ebenso wenig ist es grundsätzlich zu beanstanden, wenn ein Mitarbeiter dazu angehalten wird, seine Ferien rechtzeitig anzumelden und nach Kundenbesuchen einen Rapport zu erstellen. Eine entsprechende einmalige Abmahnung stellt, selbst wenn sie unberechtigt erfolgt sein sollte, keinen Kündigungsanlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dar. Aufgrund der noch am selben Tag erfolgten Kündigung liegt es zwar nahe, dass das Mitarbeitergespräch vom 7. Oktober 2019 und die darin ausgesprochene Verwarnung den Kläger zur Kündigung veranlasste;