Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorwürfen und der Verwarnung im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandersetzte. Der Beklagte hat allerdings nicht substantiiert behauptet und bewiesen, dass die Verwarnung in einer Weise willkürlich oder schikanierend gewesen wäre, dass sie einen begründeten Anlass für eine Kündigung nach Art. 340c Abs. 2 ZGB darstellen würde. Soweit sich die Verwarnung auf eine Aussage gegenüber einem Geschäftspartner bezog, ging sie nachweislich auf eine Reklamation dieses Geschäftspartners zurück (vgl. Replik, Rz. 37, act. 67 f.; E-Mail vom 25. September 2019, Replikbeilage 3).