46, act. 35) aus, weshalb diese Vorwürfe ungerechtfertigt gewesen sein sollen. Er machte geltend, dass dies der endgültige Auslöser für die Kündigung gewesen sei, da ihm klar geworden sei, dass er bei der Klägerin nicht länger willkommen sei und dass diese Vorwürfe konstruiert worden seien, um einen Kündigungsgrund zu kreieren, sodass das Konkurrenzverbot auch bei einer Arbeitgeberkündigung nicht dahinfallen würde (Klageantwort, Rz. 72, act. 42). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorwürfen und der Verwarnung im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandersetzte.