5.3.3. Folglich ist nicht dargetan, dass der Beklagte unberechtigterweise nicht in wichtige Personalentscheide miteinbezogen wurde und dass dies kausal für die Kündigung des Beklagten war, sodass auch darin kein von der Klägerin zu verantwortender begründeter Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR zu erblicken ist. 5.4. 5.4.1. Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er von J._____ mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert worden und in willkürlicher Weise verwarnt worden sei (E. 3.1 hiervor).