OR darstellt, vielmehr muss es sich um einen besonders wichtigen Personalentscheid handeln (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 m.H.). Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass es sich bei der Entlassung von K._____ um - 18 - einen wichtigen Personalentscheid gehandelt habe. Ausserdem machte er geltend, er habe sich für K._____ eingesetzt (Klageantwort, Rz. 37, act. 32), was eher darauf hindeutet, dass er in diesen Personalentscheid miteinbezogen wurde. Ohnehin ist die Kausalität zwischen dem Nichteinbezug in Personalentscheide und der Kündigung des Beklagten nicht nachgewiesen (E. 5.1 f. hiervor).