Der Beklagte legte auch nicht konkret dar, in welche Personalentscheide er hätte einbezogen werden müssen. Beispielhaft erwähnte er in der Klageantwort (Rz. 37, 72, act. 32, 41) die Entlassung von K._____, der angeblich wegen seiner Homosexualität abschätzig behandelt und entlassen worden sei. Der Beklagte verkennt allerdings, dass nicht jeder Nichteinbezug eines Kadermitarbeiters in einen Personalentscheid einen begründeten Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR darstellt, vielmehr muss es sich um einen besonders wichtigen Personalentscheid handeln (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 m.H.).