Diese seien jeweils in Rücksprache mit der Geschäftsleitung erfolgt (Protokoll, S. 19). Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Kompetenz für Personalentscheide grundsätzlich bei der Geschäftsleitung lag, seit 2017 also bei J._____ und davor beim Zeugen G._____. Dass Personalentscheide auch nach 2017 in Rücksprache mit den Abteilungsleitern erfolgten, ergibt sich nicht aus den Zeugenaussagen. Eine entsprechende Kompetenz des Beklagten ist auch nicht in seinen Stellenbeschreibungen aufgeführt (Beilagen 2 und 3 zur Klageantwort). Der Beklagte legte auch nicht konkret dar, in welche Personalentscheide er hätte einbezogen werden müssen.