5.3.2. Zunächst ist strittig, ob der Beklagte überhaupt die Kompetenz für Personalentscheide hatte. Der Zeuge F._____ sagte diesbezüglich aus, ab 2017 hätten J._____ und die Zeugin H._____ (Leiterin Personal) diese Kompetenz gehabt, davor der Zeuge G._____, in Rücksprache mit dem Abteilungsleiter (Protokoll, S. 11). Die Zeugin H._____ gab an, der Zeuge G._____ sei bis 2019 noch als Verwaltungsrat und Berater der Geschäftsleitung tätig gewesen und habe lange mit J._____ Personalentscheide mitgetragen und mitunterzeichnet. Diese seien jeweils in Rücksprache mit der Geschäftsleitung erfolgt (Protokoll, S. 19).