5.2.3. Der Beklagte vermochte damit nicht nachzuweisen, dass der Klägerin zuzurechnende Missstände oder Fehlverhalten sein tatsächliches Kündigungsmotiv darstellten. Mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint, dass ihn seine generelle Unzufriedenheit bzw. Unerfülltheit zur Kündigung bewegten. Somit vermag der Beklagte keinen von der Klägerin zu verantwortenden Kündigungsanlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR zu beweisen. 5.3. 5.3.1. Ferner rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, dass er in Personalentscheide nicht einbezogen worden sei (E. 3.1 hiervor).