erscheint es plausibel, dass sich der Beklagte aufgrund seines Anerkennungsbedürfnisses in seiner Tätigkeit bei der Klägerin nicht erfüllt fühlte - 17 - und sich nicht so verwirklichen konnte, wie er es sich vorgestellt hatte, woraus sich eine generelle Unzufriedenheit entwickelte. Dies meinte wohl auch die Vorinstanz, als sie erwog, dass die Kündigung des Beklagten auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass er nicht die "Position" erreicht habe, die er sich erhofft habe (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.5).