5.2. 5.2.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz konstruiere die unzutreffende Sachverhaltsthese, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil er nicht die Position erreicht habe, die er sich erhofft habe und es sich deshalb bei den vorgebrachten Missständen um reine Schutzbehauptungen handle. Entgegen der Vorinstanz sei seine Unzufriedenheit darauf zurückzuführen gewesen, dass er seine Verantwortung als technischer Leiter und Sicherheitsverantwortlicher faktisch nicht habe wahrnehmen können (E. 3.1 hiervor).