Selbst wenn die Missstände nachgewiesen wären, belegte der Beklagte nicht, dass diese kausal für seine Kündigung waren (E. 4.3. f. hiervor). Für diese Frage ist relevant, ob er die geltend gemachten Missstände vor der Kündigung gegenüber der Klägerin monierte, was ein Indiz für ein entsprechendes Kündigungsmotiv wäre. Entsprechende Nachweise, wie beispielsweise interne E-Mails, befinden sich allerdings nicht in den Akten.