Novenstellungnahme zur Duplik vom 29. April 2022) indiziert, dass die Klägerin technische Sicherheitsvorschriften nicht missachtete (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.3.). Auch diesbezüglich kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie entsprechende Nachweise nicht für die Jahre 2018 und 2019 einreichte, und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie diese nicht von sich aus einforderte, oblag es doch dem Beklagten als beweisbelastete Partei, die Edition der Sicherheitsnachweise zu beantragen (E. 1.3 hiervor). Mangels rechtsgenüglicher Beweise ist somit auch der Vorwurf der Missachtung der Sicherheitsvorschriften nicht erstellt.