in der Vergangenheit Drittfirmen mit der Entsorgung beauftragte. Gestützt auf die Tatsache, dass die Klägerin die VeVA-Scheine für die Jahre 2018 und 2019 nicht ins Recht legte, lässt sich allerdings auch nichts Gegenteiliges feststellen. Der Beklagte unterliess es sodann, die Edition der VeVA- Scheine für die Jahre 2018 und 2019 im vorinstanzlichen Verfahren zu verlangen (E. 1.3 hiervor), sodass der Klägerin nicht angelastet werden kann, dass sie diese nicht offenlegte.