Die Vorinstanz hat somit zutreffend gefolgert, dass der Vorwurf der unzulässigen Lagerung gestützt auf die Zeugenaussagen nicht erhellt. Der von der Klägerin ins Recht gelegte Begleitschein für den Verkehr mit Sonderabfällen in der Schweiz (VeVA-Schein) vom 3. März 2022 (Beilage 1 zur Novenstellungnahme zur Duplik vom 29. April 2022) belegt bloss exemplarisch, dass für eine Entsorgung an diesem Tag ein externes Entsorgungsunternehmen beauftragt wurde. Daraus lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht pauschal herleiten, dass die Klägerin auch - 14 -