Sie würdigte sowohl die Aussage des Zeugen F._____, wonach es von Anfang an ein Lager gegeben habe, wo ein paar Stoffe gelagert worden seien, die nicht dorthin gehört hätten (Protokoll, S. 10), sowie jene des Zeugen I._____, dem nicht bekannt gewesen sei, dass Chemikalien und Gefahrenstoffe nicht vorschriftenkonform entsorgt worden seien (Protokoll, S. 24). Der Beklagte verkennt wiederum, dass die Aussage des Zeugen F._____ allein den Vorwurf nicht ausreichend zu belegen vermag.