5.1.3. Entgegen den Ausführungen des Beklagten setzte sich die Vorinstanz auch mit den Zeugenaussagen zur unzulässigen Lagerung und Entsorgung von Chemikalien und Gefahrstoffen auseinander (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.2). Sie würdigte sowohl die Aussage des Zeugen F._____, wonach es von Anfang an ein Lager gegeben habe, wo ein paar Stoffe gelagert worden seien, die nicht dorthin gehört hätten (Protokoll, S. 10), sowie jene des Zeugen I._____, dem nicht bekannt gewesen sei, dass Chemikalien und Gefahrenstoffe nicht vorschriftenkonform entsorgt worden seien (Protokoll, S. 24).