Dem Beklagten ist auch zuzustimmen, dass zu erwarten war, dass J._____ als Vertreter der Klägerin die Aussage des Zeugen F._____ und die systematische Reduzierung der Abfüllmengen bestreiten würde (Protokoll, S. 29). Demgegenüber gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge F._____ nach eigenen Angaben ebenfalls ein schwieriges Verhältnis mit J._____ hatte (Protokoll, S. 5 f.) und mit dem Beklagten nach dessen Kündigung offenbar in Kontakt stand (Protokoll, S. 10), sodass auch seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die Aussage des Zeugen F._____ vermag für sich allein die Richtigkeit der beklagtischen Behauptung nicht zu beweisen.