5.1.2. Entgegen den Ausführungen des Beklagten setzte sich die Vorinstanz mit sämtlichen Zeugenaussagen zur systematischen Reduzierung der Abfüllmengen auseinander (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.1). Sie berücksichtigte auch die Aussage des Zeugen F._____, dass man 2017 angefangen habe, 10 Liter weniger in die Fässer abzufüllen. Die Anweisung sei von J._____ gekommen und habe sich an ihn und die Betriebsmitarbeiter gerichtet (Protokoll vom 29. August 2022 [Protokoll], S. 8).