5. 5.1. 5.1.1. Der Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen zu den vorgebrachten Missständen, namentlich zur systematischen Reduzierung der Abfüllmengen, zur unzulässigen Lagerung und Entsorgung von Chemikalien und Gefahrstoffen sowie zur Missachtung der Sicherheitsvorschriften unzutreffend gewürdigt (E. 3.1 hiervor).