Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Beweiswürdigung muss begründet und sachlich vertretbar sein (HASENBÖHLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 157 ZPO m.H.). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Überlegungen und Wertungen zu welchem Schluss geführt haben, was besonders bei sich widersprechenden Beweismitteln angezeigt ist.