4.4. Nach Art. 8 ZGB hat in der Regel jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Folglich trägt die beweisbelastete Partei die Gefahr des Misslingens des Beweises und damit des Unterliegens im Prozess (LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Wegfalls des Konkurrenzverbots trägt der Arbeitnehmer, da es sich bei den Einreden nach Art. 340c Abs. 2 OR um rechtsaufhebende Tatsachen handelt (vgl. HEEB, a.a.O., S. 146). Der Arbeitnehmer hat auch - 12 -